EU-Maßnahmen für faire Wettbewerbsbedingungen bei ausländischen Subventionen – Öffentliche Konsultation zu bis zum 23. September 2020

Zum einen schlägt die EU-Kommission die Einführung eines allgemeinen Instruments vor, um verzerrenden Subventionen aus Drittstaaten in allen Marktsituationen begegnen zu können. Eine Aufsichtsbehörde soll die Befugnis bekommen, in einem zweistufigen Verfahren zu prüfen, ob ein Unternehmen in der EU durch die Subvention eines Drittstaats begünstigt wird und ob eine Wettbewerbsverzerrung vorliegt. Ist dies der Fall, soll die Aufsichtsbehörde Maßnahmen verhängen dürfen, die die verzerrende Wirkung beseitigen. In Betracht kommen zum Beispiel Rückzahlungen oder strukturelle oder verhaltensbezogene Abhilfemaßnahmen.
Darüber hinaus will die EU-Kommission sicherstellen, dass drittstaatliche Subventionen ihren Empfängern beim Erwerb anderer Unternehmen in der EU weder direkt durch die Verknüpfung einer Subvention mit einem bestimmten Erwerb noch indirekt durch die Stärkung der Finanzkraft des Erwerbers einen unfairen Vorteil verschafft. Der Ausverkauf von Unternehmen an Staatskonzerne aus Drittstaaten, insbesondere in Zeiten der Corona-Krise, soll so verhindert werden. Die Kommission schlägt deshalb vor, dass Unternehmen, die von einem Drittstaat finanzielle Unterstützung erhalten, den Erwerb von EU-Unternehmen oberhalb eines bestimmten Schwellenwerts bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde anmelden müssen. Erfolgt eine Anmeldung, kann die Transaktion erst nach Abschluss einer Prüfung vollzogen werden. Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass der Erwerb durch eine drittstaatliche Subvention erleichtert wird, die eine Verzerrung im Binnenmarkt bewirkt, soll sie entweder den Erwerb untersagen oder Abhilfemaßnahmen verlangen können.
Mit einer Meldepflicht für ausländische Subventionen will die EU-Kommission außerdem das Problem ausländischer Subventionen in öffentlichen Auftragsvergabeverfahren angehen. Der öffentliche Auftraggeber und die zuständige Aufsichtsbehörde sollen prüfen können, ob eine drittstaatliche Subvention vorliegt und dem Bieter einen unfairen Vorteil verschafft. Ist dies der Fall, soll der Bieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Ein konkreter Gesetzgebungsvorschlag soll 2021 vorgelegt werden.