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BMBF: Richtlinie zur Förderung von wissenschaftlichen Nachwuchsgruppen unter Leitung von Frauen im Bereich der Künstlichen Intelligenz

Bundesanzeiger vom 15.09.2023

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel

Künstliche Intelligenz (KI) durchdringt Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft. Technologische Weiterentwicklungen ermöglichen neue Anwendungsmöglichkeiten. Die deutsche KI-Forschungslandschaft zählt zu den besten weltweit, was sich beispielweise an der regelmäßigen Platzierung unter den fünf publikationsstärksten und meistzitierten Ländern zeigt. Dies gilt nicht nur für KI allgemein, sondern auch für zentrale Teilbereiche wie Sprachtechnologien oder Robotik. Deutschland besitzt damit gute Voraussetzungen, um an der Gestaltung zukünftiger KI-Anwendungen mitzuwirken und so die technologische Souveränität in dieser wichtigen Schlüsseltechnologie zu sichern und auszubauen. Zugleich stellen sich weiterhin viele – teilweise grundlegende – Forschungsfragen. Auch bei der Übersetzung der Forschung in neue Anwendungen und wirtschaftlichen Mehrwert muss Deutschland im internationalen Wettbewerb zielgerichteter und wirksamer agieren.

Für den Erfolg von Forschung, Transfer und wirtschaftlicher Anwendung sind vor allem gut ausgebildete KI-Fachkräfte in Wissenschaft und Anwendung erforderlich. Diese Fachkräfte in Deutschland auszubilden, zu halten und weitere aus dem Ausland hinzuzugewinnen, sind angesichts eines schärfer werdenden internationalen Fachkräftewettbewerbs zentrale Herausforderungen für die Bundesregierung. Insbesondere die Beteiligung von Frauen in der deutschen KI-Forschung und in entsprechenden akademischen Führungspositionen entspricht nicht dem Anteil herausragend qualifizierter Frauen in der Bevölkerung. Dadurch wird ein großes Potenzial nicht genutzt, zum Nachteil des Forschungsstandorts. Mit der Förderung „ExperTeam4KI“ zielt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) darauf ab, Nachwuchswissenschaftlerinnen im Bereich Künstliche Intelligenz beim Aufbau einer eigenen Forschungsgruppe und der eigenständigen Arbeit an innovativen, fachübergreifenden Forschungsideen zu unterstützen.

Das BMBF hat hierzu bereits in der Vergangenheit wichtige Initiativen angestoßen: Mit der Richtlinie zur Förderung von KI-Nachwuchswissenschaftlerinnen vom 4. Juni 2019 (BAnz AT 19.06.2019 B5) wurde in einem ersten Schritt die stärkere Berücksichtigung, die umfassendere Beteiligung und der stärkere Einfluss von Frauen in der KI-Forschung angestrebt. Darauf aufbauend wurden mit der Richtlinie zur Förderung von Ideennachwuchs: Forschungsvorhaben von KI-Nachwuchsgruppen vom 15. April 2021 (BAnz AT 07.05.2021 B6) interdisziplinäre Nachwuchsgruppen rund um das Themenfeld Künstliche Intelligenz gefördert.

Zugleich bleibt die Nachfrage nach gut qualifizierten KI-Fachkräften auch in der Wissenschaft hoch. Zudem war auch 2022 nur an etwa jeder dritten KI-Publikation aus Deutschland mindestens eine Wissenschaftlerin beteiligt. Mit der vorliegenden Richtlinie zur KI-Nachwuchsförderung setzt das BMBF daher einen weiteren Impuls, um Nachwuchsforscherinnen im Bereich KI zu fördern, die Forschung zum Thema KI in Deutschland weiter voranzubringen und die verantwortungsvolle Beteiligung von herausragend qualifiziertem Nachwuchs im Wissenschaftssystem sowie in der forschungsnahen Wirtschaft durch Transfer und Ausgründungen weiter zu erhöhen. Dabei können auch herausragende Forschungsvorhaben, die auf die Ausgründung eines „Start-up“-Unternehmens abzielen, unterstützt werden.

1.2 Zuwendungszweck

Zuwendungszweck ist die Erforschung von KI-Fragestellungen zu neuartigen und innovativen Themen durch KI-Nachwuchsgruppen, die durch Frauen geleitet werden. Durch die Förderung soll Forscherinnen ermöglicht werden, eine eigenständige Arbeitsgruppe aufzubauen, das wissenschaftliche Profil zu stärken und die eigene Sichtbarkeit in der Community zu erhöhen. Für anwendungsnahe Forschungsthemen soll zudem ein Transfer von Ideen in die Wirtschaft erleichtert werden.

Die Fördermaßnahme dient der Umsetzung der KI-Strategie der Bundesregierung und deren Fortschreibung sowie der Zukunftsstrategie Forschung und Innovation.

Das BMBF erwartet, dass durch die Maßnahme der Anteil von qualifizierten Frauen in Führungspositionen der deutschen KI-Forschung steigt und der Einfluss von Wissenschaftlerinnen auf das Themengebiet nachhaltig gestärkt wird.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a bis c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Im Rahmen der vorliegenden Bekanntmachung sollen durch Frauen geführte Nachwuchsgruppen gefördert werden, die sich der Erforschung neuer und innovativer Fragestellungen im Bereich der Künstlichen Intelligenz widmen.

Die in den Vorhaben zu entwickelnden Lösungen müssen einen deutlichen Mehrwert der KI-Verfahren gegenüber dem aktuellen Stand der Technik zeigen. Sie sollen zudem Lösungswege zu relevanten wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Herausforderungen eröffnen. Alle Vorhaben sollen dabei zugleich die Selbstbestimmung, die soziale und kulturelle Teilhabe sowie den Schutz der Privatsphäre aller Bürgerinnen und Bürger berücksichtigen beziehungsweise stärken.

2.1 Forschungsgegenstand

Die Nachwuchsgruppen sollten Arbeiten an einem oder mehreren der nachfolgenden Themengebiete durchführen:

  • Grundlagen der KI: Zuverlässigkeit, Wissensrepräsentation, Umgang mit Unsicherheite
  • Maschinelles Lernen: neue Lernmethoden, Robustheit, Validierungsverfahren
  • Ressourceneffiziente KI-Systeme: daten- und/oder energiesparsame KI, Optimierung der Performance von KI in Training und Inferenz
  • Hybride KI: Integration von maschinellen Lernverfahren und modellbasierter KI
  • KI-basierte Datenanalyse und Wissensextraktion: Sprach-, Text- und Bildverstehen, multimodales Lernen, Knowledge Refinement

Vorhaben mit Fokus auf andere Themen sind in begründeten Ausnahmen möglich. Es gelten die nachfolgend genannten Einschränkungen.

Um Überschneidungen zu anderen Förderbereichen zu vermeiden und die Breite der Forschungsfelder zu erhöhen, werden im Rahmen dieser Bekanntmachung keine Projekte gefördert, die den Einsatz von KI in der Medizin, für das Personalwesen, im Marketing oder der Kundenbetreuung, für die IT-Sicherheit, „Predictive Maintenance“, im Bereich ziviler Sicherheit oder von robotischen Systemen für die Pflege zum Ziel haben. Weiterhin muss in anwendungsgetriebenen oder interdisziplinären Vorhaben ein Mehrwert für die KI-Forschung entstehen.

Der Praxisbezug der anwendungsorientierten Projekte und die Verwertbarkeit der Ergebnisse sind durch eine angemessene Einbindung von Anwendenden aus der gewerblichen Wirtschaft (als assoziierte Projektpartner) sicherzustellen. Grundsätzlich ist zu beachten: Die Neuentwicklung und Adaption von ausschließlich innerbetrieblich genutzten Basiskomponenten sind von der Förderung ausgeschlossen.

2.2 Nachwuchsgruppen

Mit der Förderung von Nachwuchsgruppen werden Einzel- oder in begründeten Ausnahmen Verbundprojekte gefördert, die durch entsprechend qualifizierte Wissenschaftlerinnen geleitet werden und die eigenständig und anwendungsorientiert zu aktuellen Fragestellungen der KI (siehe Nummer 2.1) forschen. Die Mindestgröße geförderter Nachwuchsgruppen sollte drei Personen (inklusive Projektleitung) betragen.

Projektskizzen von Wissenschaftlerinnen, die zurzeit im Ausland arbeiten und sich langfristig im deutschen Wissenschaftssystem etablieren wollen, sind erwünscht und besonders aufgefordert, sich zu beteiligen.

Eine Unterstützung der Gruppen durch Masterstudierende ist ausdrücklich erwünscht. Zur Gruppenfindung und Erfolgskontrolle wird begrüßt, den Stand der Arbeit in jährlichen Workshops unter Beteiligung externer Fachleute vorzustellen.

2.3 Allgemeine Hinweise

Zur Untersuchung der Zielerreichung dieser Förderrichtlinie können unter anderem folgende Indikatoren herangezogen werden:

  • Zahl der im Laufe oder im Nachgang der Förderung auf eine Lebenszeitprofessur berufenen Nachwuchswissenschaftlerinnen
  • Zahl der abgeschlossenen Promotionen
  • Zahl der Ausgründungen
  • Klassische Indikatoren zur Beurteilung der wissenschaftlichen Güte (Publikationen, Konferenzbeiträge et cetera)
  • Anzahl der Wissenschaftlerinnen, die drei Jahre nach Projektförderung in Deutschland tätig sind
  • Mittelfristig: Anteil der mit Frauen besetzten KI-Professuren in Deutschland

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt beziehungsweise nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Im Rahmen der Bekanntmachung werden Nachwuchsgruppen gefördert, deren Leitung aus ihrer bisherigen wissenschaftlichen Tätigkeit exzellente Veröffentlichungen in international hochrangigen Fachzeitschriften vorzuweisen hat. Das Datum der Promotionsprüfung der Nachwuchsgruppenleitung sollte zum Zeitpunkt der Skizzeneinreichung in der Regel mindestens zwei Jahre, aber nicht länger als sechs Jahre zurückliegen.

Personen, die die Voraussetzungen für eine Berufung zur Übernahme einer Professur bereits oder demnächst erfüllen – also bereits habilitiert sind oder kurz vor dem Abschluss der Habilitation stehen – können nicht gefördert werden. Inhaberinnen von befristeten Junior- oder vergleichbaren Qualifizierungsprofessuren (W1/W2) ohne Tenure Track sind antragsberechtigt, wenn sie sich in einer noch frühen Phase ihrer wissenschaftlichen Karriere befinden.

Positiv zwischenevaluierte Juniorprofessorinnen sowie Inhaberinnen vergleichbarer Qualifizierungsprofessuren mit Tenure Track können nicht gefördert werden. Des Weiteren können Personen, die bereits über ein in Struktur, Zielsetzung oder Umfang vergleichbares Programm (zum Beispiel KI-Nachwuchsförderung des BMBF3, Emmy Noether-Programm, Tenure Track-Programm von Bund und Ländern) gefördert werden beziehungsweise wurden, nicht für eine Förderung im Rahmen der vorliegenden Richtlinie berücksichtigt werden.

Von jeder Nachwuchsgruppenleitung wird erwartet, die Leitungs- und Koordinierungsfunktion ihrer Nachwuchsgruppe autonom zu organisieren. Wenn die Anstellung von Doktorandinnen und Doktoranden innerhalb der Nachwuchsgruppe geplant ist, so ist darzulegen, wie deren Betreuung orientiert an den Empfehlungen des Wissenschaftsrats4 geleistet wird, insbesondere wenn die Einrichtung, an der die Nachwuchsgruppe angesiedelt ist, kein Promotionsrecht besitzt. Zudem ist darzulegen, wie der Abschluss von im Rahmen der Nachwuchsgruppe begonnenen, aber am Ende der Förderung noch nicht abgeschlossenen Promotionen sichergestellt wird.

Die Nachwuchsgruppenleitung sollte über internationale Forschungserfahrung verfügen. Diese kann beispielsweise durch Forschungsaufenthalte im Ausland oder internationale Forschungskooperationen während der Promotion oder Postdoc-Phase in Deutschland nachgewiesen werden.

In der Vorhabenbeschreibung für die Nachwuchsgruppen ist zu beschreiben, wie eine Vernetzung beziehungsweise ein Austausch mit nationalen, europäischen und internationalen Partnern umgesetzt wird.

Die Vorhabenbeschreibung sollte auch Aussagen dazu enthalten, wie die Nachwuchsgruppe in die Einrichtung eingebettet ist, an der sie angesiedelt ist, zum Beispiel durch Verweis auf vorhandene Mentoring-Programme oder Beratungsangebote.

Für Verbundprojekte gilt: Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.

Die Antragstellenden müssen die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit mit anderen geförderten Verbünden und Initiativen in diesem Bereich zeigen. Es wird erwartet, dass sie einen übergreifenden, intensiven Erfahrungsaustausch aktiv mitgestalten und an öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen des BMBF (zum Beispiel Tagungen des BMBF, Messeauftritte, Innovationsplattformen) mitarbeiten.

Die Antragstellenden sollen sich weiterhin – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.

Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).5

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Das BMBF wird im Rahmen der Bekanntmachung ausgewählte Nachwuchsgruppen mit bis zu 1 300 000 Euro (inklusive Projektpauschale) über einen Zeitraum von längstens 36 Monaten fördern. In dieser Summe sind Mittel für bis zu drei Mitarbeitende, weitere studentische Hilfskräfte, Reisen, Anschaffungen und sonstige Ausgaben beziehungsweise Kosten enthalten. Zusätzlich zu den oben genannten Mitteln kann die eigene Stelle der Nachwuchsgruppenleitung finanziert werden, falls diese nicht aus anderen Mitteln finanziert wird.

Bei Anschaffungen von KI-Infrastruktur ist darzulegen, warum diese nicht auf anderem Wege zur Verfügung gestellt werden kann (zum Beispiel durch Rechenzentren der eigenen Forschungseinrichtung, KI-Servicezentren6 oder weiteren Angeboten). Die Anschaffung von Hard- und Software, die der Grundausstattung zugerechnet werden kann, ist nicht förderfähig.

Im Rahmen der Vorhaben sind auch geeignete Maßnahmen zur Vorbereitung oder Unterstützung des Technologietransfers und/oder der Ausgründung eines Start-up-Unternehmens förderfähig. Hierzu zählen unter anderem die Teilnahme oder Organisation von Vernetzungstreffen mit geeigneten Partnern; die Teilnahme an Schulungen oder Coachings zu passenden Themen, wie Finanzierungsmöglichkeiten oder Rechtsgrundlagen bei Ausgründungen, oder auch Arbeiten zur Vorbereitung einer Ausgründung, wie die Erstellung eines Businessplans.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten7 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Förderfähig sind auch Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.8

CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten/Ausgaben und für die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

Weitere Informationen finden Sie hier

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung